Neuer Zeitplan für die F-Gas-Verordnung 2024/573

„Phase-down“-Szenario entwickelt sich zu einem „Phase-out“

 

Was ist die F-Gas-Verordnung?

Die F-Gas-Verordnung ist eine EU-Verordnung, die darauf abzielt, den Einsatz von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) zu reduzieren. F-Gase sind eine Gruppe von Chemikalien, die in verschiedenen Anwendungen wie Klimaanlagen, Kühlsystemen, Aerosolen und Isolierstoffen verwendet werden. Da sie ein hohes globales Erderwärmungspotenzial (GWP) haben, tragen sie zum Klimawandel bei.

Die neue F-Gas-Verordnung 2024/573 gilt seit dem 11. März 2024.

Mit dieser Information stellen wir für die Gerätegruppen 2 bis 7 die wichtigsten relevanten Fakten zusammen. Eine Bewertung und Interpretation der Verordnung ist in jedem Fall von Ihnen selbst vorzunehmen. Die dargestellten Informationen sind rechtlich nicht geprüft.

Mit der Überarbeitung der Verordnung wurden ehrgeizigere Ziele festgelegt:

  • Das Quotensystem für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW-Ausstieg) wurde deutlich verschärft.
  • Eine schnellere Reduzierung der Emissionen von F-Gasen.
  • Die Einführung von Maßnahmen zur Verhinderung von Undichtigkeiten und zur Kontrolle des Einsatzes von F-Gasen.
  • Die Etablierung von Zertifizierungssystemen für Personen und Unternehmen, die mit F-Gasen arbeiten.
  • Die Verwendung von HFKWs (rund 90 Prozent der F-Gas-Emissionen) soll bis 2030 gegenüber 2015 um 95 Prozent verringert werden und bis 2050 auf null sinken.


Die vollständige Verordnung erhalten Sie unter: Regulation - EU - 2024/573 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

Erste Initiativen zur Überarbeitung der Durchführungsverordnungen sind gestartet.
Das Umweltbundesamt informiert hierzu in regelmäßigen Abständen unter: EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt

Allgemeines

Erläuterung des GWP-Werts:
Der GWP (Global Warming Potential) Wert gibt an, wie stark ein Treibhausgas im Vergleich zu CO₂ zur Erderwärmung beiträgt. Je höher der GWP-Wert, desto klimaschädlicher ist das Gas. Dieser Wert ist entscheidend bei der Auswahl von Kältemitteln für Klima- und Kälteanlagen, da umweltfreundlichere Alternativen mit niedrigerem GWP bevorzugt werden sollen. Eine Tonne CO₂-Äquivalent bezeichnet die Menge an Treibhausgasen, ausgedrückt als Produkt aus der Masse der Treibhausgase in metrischen Tonnen und ihrem Treibhauspotenzial.

Berechnungsformel:     
Füllgewicht in kg (siehe Typenschild) x GWP = CO₂-Äquivalent

Beispiel:                     
Anlage mit 1,3 kg Füllgewicht R 404 A mit einem GWP von 3.922
ergibt 1,3 kg x 3.922 GWP = 5.098 kg CO₂-Äquivalent


Wer ist von der F-Gas-Verordnung betroffen?
Alle
Unternehmen, die Kühl- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nutzen. Besonders betroffen sind Einzelhandel, Gastronomie, Landwirtschaft sowie die Industrie. Hierzu gehören auch Anlagen der Umweltsimulation wie Temperatur- und Klimaprüfschränke.
 

Auszug der Begriffsbestimmungen der F-Gas-Verordnung (Artikel 3)

  • (9) „hermetisch geschlossene Einrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung, bei der alle Teile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bei der Herstellung auf dem Betriebsgelände des Herstellers durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet wurden.
  • (11) „Rückgewinnung“ bezeichnet die Entnahme und Lagerung fluorierter Treibhausgase aus Behältern, Erzeugnissen und Einrichtungen bei der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung der Behälter, Erzeugnisse oder Einrichtungen.
  • (12) „Recycling“ bezeichnet die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren, einschließlich Filterung und Trocknung.
  • (20) „ortsfest“ bedeutet während des Betriebs im Normalfall unbewegt und umfasst Raumklimageräte / Kälteanlagen, die von einem Raum in einen anderen bewegt werden können.
  • (32) „Militärausrüstung“ bezeichnet Waffen, Munition und Material, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind, die für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind.
  • (35) „primärer Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen“ bezeichnet den Primärkreislauf in Einrichtungen für die indirekte Kühlung im mittleren Temperaturbereich, bei denen zwei oder mehr getrennte Kältemittelkreisläufe hintereinandergeschaltet sind, sodass der Primärkreislauf die Kondensationswärme aus dem Sekundärkreislauf für den mittleren Temperaturbereich aufnimmt.
     
  • (36) „Verwendung“ bezeichnet in Bezug auf fluorierte Treibhausgase deren Einsatz zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederauffüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken und Verfahren.
     
  • (38) „in sich geschlossen“ bezeichnet ein vollständiges, fabrikgefertigtes System, das sich in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse befindet, vollständig oder in zwei oder mehr Teilen hergestellt und transportiert wird, Absperrventile enthalten kann und mit dem vor Ort keine gasenthaltenden Teile verbunden werden.
     
  • (42) „Sicherheitsanforderungen“ bezeichnet Anforderungen an die Sicherheit bei der Verwendung fluorierter Treibhausgase und natürlicher Kältemittel oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten oder benötigen, welche die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase oder ihrer Alternativen verbieten, auch wenn sie in einem Erzeugnis oder einer Einrichtung an einem bestimmten Ort der beabsichtigten Nutzung enthalten sind, aufgrund der Besonderheiten des Standorts und der Anwendung, die in Folgendem festgelegt sind:
    • a) dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht oder
    • b) einem nicht rechtsverbindlichen Rechtsakt, der technische Unterlagen oder Normen umfasst, die anzuwenden sind, um die Sicherheit an dem betreffenden Ort sicherzustellen, sofern diese mit dem einschlägigen Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Einklang stehen.



Neu zu beachtende Regelungen
Die F-Gas-Verordnung enthält eine Vielzahl von Regelungen, die Hersteller, Betreiber und Fachkräfte im Bereich Kälte- und Klimatechnik befolgen müssen. Dazu gehören unter anderem Beschränkungen des Inverkehrbringens und des Verkaufs sowie Vorschriften zur Emissionsminderung, zur Durchführung von Dichtheitskontrollen und zur Zertifizierung von Fachkräften.


Verbote des Inverkehrbringens (Neuanlagen)
Unter Artikel 11 Absatz 1 werden die Beschränkungen des Inverkehrbringens und Verkaufs von Neuanlagen beschrieben. Gemäß Anhang IV (Seite 54/67) werden die Erzeugnisse und Einrichtungen in verschiedenen Gerätekategorien aufgegliedert. Die Erzeugnisse in dieser Gruppe sind in 21 Gerätekategorien unterteilt.

Gemäß der neuen F-Gas-Verordnung gibt es für das Inverkehrbringen von Anlagen Verbotstermine, die von Anlagenart und GWP-Wert des Kältemittels abhängen.


Nachfolgend ein tabellarischer Auszug:



Verwendungsverbote Neuanlagen


Ortsfeste Kühlung



Ortsfeste Kühler

Service und Instandhaltung von Bestandsanlagen

Kontrolle der Verwendung (Artikel 13_Seite 28/67)

Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von 2.500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO₂-Äquivalent oder mehr ist untersagt. Dieses gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50°C bestimmt sind.
Datum des Verbots: 1. Januar 2025

Service und Instandhaltung von Bestandsanlagen regelt die F-Gas-Verordnung ebenfalls neu.
Für die Verwendung von neuen Kältemitteln in Kälteanlagen gilt:

  • ab 1. Januar 2025 eine GWP-Grenze von 2.500
  • ab 1. Januar 2032 gilt ein Grenzwert von GWP 750.

Ausnahmen: Anwendung zur Kühlung auf unter -50°C und Militärausrüstung.


Für die Verwendung von recycelten bzw. aufbereiteten Kältemitteln für Service und Instandhaltung von Bestandsanlagen gilt:

  • bis zum 31. Dezember 2029 keine Einschränkung,
    sofern bei Behältern mit diesen Gasen eine Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 7 vorgenommen wurde.
  • ab 1. Januar 2030 gilt ein GWP-Grenzwert 2.500

Ausnahmen: Bestandsanlagen zur Kühlung unter -50°C und für Militärausrüstung.

Somit bleiben Betrieb, Wartung und Instandhaltung gelieferter Geräte und Anlagen zeitlich uneingeschränkt möglich.

 

Verwendungsverbote Kältemittel



Vermeidung von Emissionen (Artikel 4_Seite 15/67)
Neu hinzugekommen ist die Auflage einer zeitlich versetzten zusätzlichen Leckage-Prüfung. Ist eine Undichtigkeit repariert, so müssen die Betreiber der Einrichtung sicherstellen, dass die Einrichtung frühestens nach Ablauf einer Betriebszeit von 24 Stunden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Reparatur geprüft wird, um zu bestätigen, dass die Reparatur erfolgreich war.
Das bedeutet für alle Geräte mit Leckage-Prüfpflicht, dass bei Reparaturen, nach denen eine Leckage-Prüfung notwendig ist, jeweils ein zusätzlicher Serviceeinsatz zur Durchführung einer weiteren Leckage-Prüfung eingeplant und realisiert werden muss.
Siehe Passage: Vermeidung von Emissionen Artikel 4 Absatz 5 (Seite 16/67)


Dichtigkeitskontrollen (Artikel 5_Seite 17/67)
Die Betreiber und Hersteller von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von mindestens 1 kg enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtungen Dichtheitskontrollen unterzogen werden. Hermetisch geschlossene Einrichtungen werden keinen Dichtheitskontrollen unterzogen, sofern sie als hermetisch geschlossene Einrichtungen gekennzeichnet sind und einige Bedingungen erfüllen.
Gern unterstützen wir Sie bei der Bestimmung, ob Ihre Anlagen der Pflicht einer Dichtheitskontrolle unterliegen.


Sachkunde und Zertifizierung (Artikel 10_Seite 22/67)
Alle Arbeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen,
wie z. B. Wartung, Instandhaltung, Installation und Dichtheitskontrollen, dürfen nur von zertifizierten Personen durchgeführt werden. Vorhandene Zertifikate bleiben gültig; sie müssen jedoch bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und im Weiteren alle sieben Jahre aufgefrischt werden.


Aufzeichnungen (Artikel 7_Seite 19/67)
Die Betreiber von Einrichtungen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, haben dafür zu sorgen, dass für jede einzelne Anlage Aufzeichnungen geführt werden, die neben der Anlagenbeschreibung u.a. auch die nachgefüllten Kältemittelmengen und die durchgeführten Dichtheitskontrollen dokumentieren. Dies kann in elektronischer oder Papierform erfolgen. Die Unterlagen sind von Betreibern und Fachbetrieben mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.


Sanktionen (Artikel 31_Seite 45/67)
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen oder alternativ dazu auch strafrechtliche Sanktionen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Verstöße gegen die in der F-Gas-Verordnung festgelegten Vorgaben können z.B. gemäß Chemikaliengesetz mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro oder Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren bestraft werden.