Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WKM Wärmeprozess- und Klimaprüftechnik Michel GmbH & Co. KG

I. Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.

2. Erfüllungsort ist Lachendorf. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile Celle. Jeder mit uns geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


II. Vertragsschluss und Zahlungsbedingungen


A. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

1. Diese AGB gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge über Kauf und Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen sowie für die Vermietung von technischen Anlagen und Gerä-ten. Abweichende Bedingungen unseres Kunden gelten nur, wenn wir ihnen im Einzelfall schriftlich zustimmen. In einer vorbehaltslosen Lieferung liegt keine Zustimmung.

2. Diese AGB werden im kaufmännischen Verkehr der gesamten Geschäftsverbindung mit unserem Kunden zugrunde gelegt. Sie gelten auch dann, wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sieBezug genommen wird.

3. Diese AGB gelten nicht für Verbraucherverträge.


B. Angebote und Preis

4. Unsere Angebote sind freibleibend: Eingehende Bestellungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, erfolgt keine schriftliche Bestätigung werden sie durch Lieferung der bestellten Ware verbindlich. Gleiches gilt für mündliche Abreden und Erklärungen jeder Art.

5. Angebotspreise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % wird zusätzlich berechnet.

6. Es gelten die vereinbarten Preise, es sei denn, dass sich wesentliche Kostenbestandteile, z. B. Löhne, Rohstoff- und Materialpreise, Frachttarife oder Energiekosten bis zur Lieferung ändern. In diesem Fall sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, und zwar um maximal 10%. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die geltend gemachte Preiserhöhung nicht gerechtfertigt ist.

7. Zwischenverkauf und richtige sowie rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.


C. Zahlungsbedingungen

8. Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Die Gewährung von Zahlungszielen und Skontovergütungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung in Textform.

9. Verzug tritt in Abweichung § 286 Abs. 3 BGB bereits 21 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein, ohne dass es eigens einer Mahnung bedarf.

10. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die unsere Forderungen gefährdet erscheinen, insbesondere bei Zahlungsverzug, drohender Insolvenz,  Scheck- oder Wechselprotest. Kommt der Käufer einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten.


III. Lieferung; Mitwirkungspflichten des Kunden

D. Anlieferung der Ware

11. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir Lieferung FCA („Free Carrier“), also Übergabe an den vereinbarten Spediteur am Verladeort des Herstellers. Alle Kosten (Export, Import, Transportvertrag und Versicherung) trägt der Kunde. Die Gefahr geht am Verladeort auf den Kunden über.

12. Bei Lieferung CIP („Frachtfrei versichert“) ist der Kunde verpflichtet, für die von uns oder unse ren Erfüllungsgehilfen eingesetzten Fahrzeuge bei jedem Wetter gut befahrbare Anfahrtswege bis zu einer Gesamtbelastung von 40 Tonnen an die von dem Kunden vorgesehene Entladestelle bereit zu halten. Das Abladen hat unverzüglich nach Ankunft der Fahrzeuge durch den Kunden und auf dessen eigenes Risiko zu erfolgen. Ist eine Zuwegung zur Lieferstelle am Liefertag nicht oder nicht ausreichend befahrbar, muss der Kunde die Ware an einer frei zugänglichen und befestigten Stelle abnehmen, auch wenn eine größere Entfernung zur eigentlichen Lieferstelle besteht. Bei unberechtigter Nichtabnahme der Ware sind wir zur Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt.

13. Lieferung DAP („Geliefert benannter Ort“) bedeutet Lieferung entladebereit am vereinbarten Bestimmungsort. Die Entladung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Minuten nach Ankunft der Fahrzeuge am Bestimmungsort beginnen können. Für längere Wartezeiten haftet der Kunde. Wir transportieren die Ware, soweit zum Zeitpunkt des vereinbarten oder von uns dem Kunden zuvor mitgeteilten Liefertermin ein bei jedem Wetter befahrbarer Anfahrtsweg mit einer Belastbarkeit von 40 Tonnen Gesamtgewicht vorhanden ist. Der Fahrer oder Frachtführer ist berechtigt, den Weitertransport über die Grundstücksgrenze hinaus zu verweigern, wenn der Kunde die Belastbarkeit des Anfahrtsweges auf Verlangen nicht nachweist oder schriftlich auf dem Lieferschein bestätigt.

14. Anderenfalls ist der Fahrer oder Frachtführer berechtigt, das Abladen und den Weitertransport zu verweigern und die Ware zur Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Kunden wieder mitzunehmen.

15. Wenn Abladeverzögerungen auftreten und Umladungen erforderlich werden, die von uns nicht zu vertreten sind, gehen die Kosten zu Lasten des Kunden.

16. Die Verpackung steht in unserem Ermessen. Ihre Kosten tragen wir. Schäden, die auf unsachgemäßer Verpackung beruhen, sind von uns zu ersetzen. Wir sind nicht verpflichtet, die Verpackung
zurück zu nehmen.

17. Erfolgt die Lieferung auf oder mit Leihwaren (z.B. auf Paletten oder zusammen mit Gasflaschen), trägt der Kunde für die Leihware das volle Verlust- und Beschädigungsrisiko. Das Eigentum der Leihware verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, die Leihware auf Verlangen des Kunden zurückzunehmen. Die Abwicklung erfolgt folgendermaßen: Wir stellen dem Kunden zusammen mit der gelieferten Ware die Leihware zur Bezahlung ohne Abzüge in Rechnung nach den jeweils gültigen Preisen, die bei uns jederzeit angefordert werden können. Der Kunde hat die Leihware bei Lieferung auf Beschädigungen zu prüfen und diese im Lieferschein schriftlich zu rügen. Bei Rückgabe der Leihware wird der volle Rückgabepreis unverzüglich erstattet, es sein denn, die Leihware ist gegenüber ihrem Zustand bei Lieferung beschädigt worden. In diesem Falle erstatten wir den Zeitwert.

E. Lieferfristen

18. Von uns angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich und verstehen sich nach dem üblichen Geschäftsgang, es sei denn, sie sind ausdrücklich und in einer schriftlichen Auftragsbestätigung als Fixgeschäft bezeichnet worden. Wir bemühen uns, auf Terminwünsche unserer Kunden einzugehen, übernehmen jedoch diesbezüglich für Verspätungen keinerlei Haftung.

19. Bei Überschreiten des angegebenen Liefertermins in nicht ausdrücklich als Fixgeschäft bezeichneten Fällen kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist in schriftlicher Form gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vorliegen. Wenn der Kunde nach erfolgloser Fristsetzung wegen einer Verzögerung der Lieferung, die infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns zu vertreten ist, Erfüllung verlangt und ihm zusätzlicher Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

20. In Fällen höherer Gewalt und von uns nicht zu vertretenden Behinderungen, z. B. bei Arbeitskampf, Arbeitsunfällen, Beschaffungsschwierigkeiten, Rohstoff- und Energiemangel, Lieferungs- und Leistungsverzug von Zulieferern, Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer und Maschinenbruch, behördlichen Eingriffen usw. verlängern sich Termine und Fristen angemessen. Dem Kunden steht in diesen Fällen das Recht zu, den Vertrag zu kündigen. Er hat jedoch die bis dahin angefallenen Arbeiten, Kosten und Materialien zu vergüten.

21. Kann aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die Lieferung nicht zu dem von uns vorgesehenen und dem Kunden zuvor nach unserem Ermessen mündlich oder in Textform mitgeteilten Termin erfolgen, sind wir berechtigt, Schadensersatz (z. B. Lagergebühren) zu verlangen.


IV. Verkauf von technischen Anlagen Geräten

F. Mängelhaftung; Untersuchungs- und Rügepflicht

22. Dem Kunden obliegt es, zur Wahrung seiner Rechte wegen Mängeln, die Ware unverzüglich nach Anlieferung umfassend auf Mängel zu untersuchen. Er hat offensichtliche Mängel bei der Lieferung unverzüglich auf dem Lieferschein zu rügen, in jedem Fall vor Inbetriebnahme. Versteckte Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen. Der Kunde hat die gelieferte Ware bei Empfang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen.

23. Jede Mängelrüge hat innerhalb der bezeichneten Rügefrist unter genauer Bezeichnung der Beanstandung in Textform zu erfolgen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.

24. Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u.a. zurückzuführen sind auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware, insbesondere übermäßige Beanspruchung, falsche Montage, natürliche Abnutzung oder eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand.

25. Der Kunde hat ausdrücklich darauf zu achten, dass die Ware nicht Belastungen ausgesetzt werden, für die sie in technischer und statischer Hinsicht nicht bemessen ist. Die Benutzung hat stets nach
den Anweisungen des Herstellers in der Montage- und/oder Betriebsanleitung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erfolgen; diese Anweisungen werden dem Kunden auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei von uns nicht genehmigten Abweichungen von den Anweisungen sind wir von allen Mängelansprüchen entbunden.

26. Unsere Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für Mängel, die darauf zurück zu führen sind, dass der Kunde an der Ware die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen
vorgenommen werden, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht Originalteile vom Hersteller sind oder den vom Hersteller freigegeben Originalspezifikationen entsprechen.

27. Dies gilt auch, soweit der Mangel zurückzuführen ist auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung, auf Fremdeingriffe oder auf das Öffnen von Geräten, soweit dieses nicht für den betriebsgewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist.

28. Hat der Kunde die Beschaffenheit der Ware form- und fristgerecht beanstandet und ist diese mangelhaft, werden wir sie nach unserer Wahl entweder ausbessern, umtauschen oder gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Kunden ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), wenn wir zuvor die Nacherfüllung schriftlich verweigert haben, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist o-der die Nacherfüllung unmöglich ist.

29. Alle Mängelansprüche verjähren nach Ablauf von 24 Monaten ab Lieferung, d.h. Übergang der Gefahr auf den Kunden.

30. Bei Anlieferung durch ein Speditions- oder Frachtunternehmen hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Kommen hierbei Schäden durch Transport in Betracht, hat der Kunde vor dem Entladen sämtliche Feststellungen dahingehend zu treffen, die Schadensersatzansprüche gegen den Spediteur zu wahren.

31. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht. Dieser Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt ausnahmsweise in folgenden Fällen nicht:

  • wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ein zumindest grobes Verschulden trifft, wobei sich unsere Haftung für Fehlleistungen des eingesetzten, nicht leitenden Mitarbeiters der Höhe nach
    auf die von unserer Versicherung erstatteten Regulierungssumme beschränkt;
  • wenn die Unmöglichkeit zu leisten auf leichter Fahrlässigkeit beruht, wobei sich unsere Haftung in diesem Fall der Höhe nach auf die von unserem Haftpflichtversicherer erstatteten Regulierungsbeträge beschränkt;
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; sowie
  • bei Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen.

G. Eigentumsvorbehalt

32. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit uns bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit der Ware noch ent-
stehenden Forderungen unser Eigentum.

33. Der Kunde, der Unternehmer ist, darf die Ware, an der das Eigentum vorbehalten ist, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verwenden oder weiter veräußern, es sei denn, dass er
sich in Zahlungsverzug befindet oder er die Zahlungen einstellt. Er ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich und unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls anzuzeigen.

34. Veräußerte der Kunde unsere Waren allein oder zusammen mit uns nicht gehörigen Waren, tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab. Die Abtretung erstreckt sich auch auf eine Saldoforderung des Käufers.

35. Wir sind berechtigt zu verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte erteilt und Unterlagen herausgibt, die zum Einzug erforderlich sind. Wir sind
ermächtigt, den Abnehmern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

36. Der Kunde ist zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen nur berechtigt, solange dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang geschieht und unsere Bezahlung gesichert ist.

37. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware nimmt der Kunde ausschließlich für uns vor. Wir sind Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird unsere Vorbehaltsware mit uns nicht gehöriger Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde Miteigentum an der neuen Sache, überträgt er uns dieses hiermit nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem der uns nicht gehörigen Ware. Der Kunde hat unseren Anteil unentgeltlich zu verwahren.

38. Wird Vorbehaltsware vom Kunden, der Unternehmer ist, als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück oder das eines Dritten eingebaut, so tritt er schon jetzt die gegen den Dritten oder die aus einer gewerbsmäßigen Veräußerung seines Grundstücks entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab.

39. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

40. Bei Zahlungsverzug des Kunden haben wir jederzeit das Recht, die Herausgabe der Vorbehaltsware an uns zu fordern und/oder die an uns abgetretenen Rechte direkt geltend zu machen.

41. Übersteigt der Wert der an uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.


V. Vermietung von technischen Anlagen und Geräten

H. Laufzeit


42. Wird ein befristeter Mietvertrag nach Ende der vereinbarten Mietzeit nicht ausdrücklich verlängert, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch auf unbestimmte Zeit zu den zuletzt vereinbarten Bedingungen, wenn der Kunde die Mietsache nicht innerhalb von zwei Wochen nach Laufzeitende an uns zurückgibt.

43. Mietverträge über technische Anlagen und Geräte, für die keine feste Vertragslaufzeit vereinbart wurde, laufen auf unbestimmte Zeit.

44. Mietverträge mit unbestimmter Laufzeit sind für beide Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar.
45. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für uns insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde die ihm nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegenden Pflichten trotz vorheriger Abmahnung erheblich verletzt. Ein wichtiger Grund besteht auch, wenn der Kunde mit mehr als einer Monatsmiete in Rückstand ist.

46. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

47. Der stillschweigenden Fortsetzung eines gekündigten Mietverhältnisses nach § 545 BGB wird jedoch hiermit durch uns widersprochen.

I. Mietgebrauch; Rückgabe bei Mietzeitende

48. Die Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ist ausgeschlossen.

49. Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Beschädigung und Untergang nach dem auf Verlangen des Kunden bei Vertragsschluss mitgeteilten Anlagenwert
zu versichern Ziffern 24 bis 27 dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

50. Bei Mietende hat der Kunde die Mietsache auf eigene Kosten an uns an unserem Geschäftssitz in Lachendorf zurückzugeben. Die Transportgefahr liegt beim Kunden, der eine Versicherung auf eigene Kosten abschließen muss. Wir sind berechtigt, die Rückgabe an den Hersteller an dessen Geschäftssitz zu verlangen, wenn wir die Transportkosten vom bestimmungsgemäßen Betriebsort
der Mietsache dorthin übernehmen.

J. Miete und Zahlung

51. Wir sind berechtigt, die Miete ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem Ermessen um maximal 10 % mit Wirkung für die Zukunft zu erhöhen, erstmalig jedoch frü-
hestens sechs Monate nach Abschluss des Vertrages. Bei befristeten Mietverhältnissen ist diese Erhöhung jedoch nur zulässig, soweit sie zur Deckung erhöhter Kosten für uns erforderlich ist. Dem Kunden obliegt, der Nachweis, dass die von uns vorgenommen Mieterhöhung nicht erforderlich war.

52. Im Falle einer Mieterhöhung kann der Kunde bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang unserer Erklärung das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats
kündigen. Kündigt der Kunde, tritt die Mieterhöhung nicht ein.

53. Die vereinbart Miete ist monatlich im Voraus fällig. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Rechnung per E-Mail zugestellt wird. Wünscht der Kunde eine Rechnung per Post, ist
dies bei der Bestellung anzugeben.

54. Holt der Kunde innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit die Zahlung nach, räumen wir ihm den Zugang unverzüglich wieder ein.

K. Mängelhaftung

55. Der Kunde muss die Mietsache unverzüglich nach Inbetriebnahme und danach fortlaufend auf Mängel prüfen und uns die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich in reproduzierbarer Weise mitteilen. Verspätet und unzureichend gemeldete Mängel können nicht geltend gemacht werden. Tritt während der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache auf, werden wir nach unserer Wahl die Mietsache reparieren oder Ersatz beschaffen und zur Verfügung stellen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist für den Kunden erst zulässig, wenn wir den Mangel nicht innerhalb einer von ihm gestellten, angemessenen Frist beseitigen, die Nacherfüllung schriftlich verweigern oder mindestens zwei Nacherfüllungsversuche im Hinblick auf einen Mangel fehlgeschlagen sind.

56. Wir haften im Übrigen nicht für eine Mindestverfügbarkeit der Mietsache, es sei denn, dies wurde in Textform vereinbart. Der Kunde ist deshalb auf ein Minderungsrecht im Verhältnis der Verfügbarkeit der Leistung beschränkt. Weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, übernehmen wir nicht. Für die Einschränkung unserer Mängelhaftung bei unsachgemäßem Gebrauch der Mietsache gelten die Ziffern 24 bis 27 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend.

57. Mängelanzeige und Fristsetzung haben in Textform zu erfolgen.

VI. Lieferung von Software

58. Wir sind kein Rechtehändler und erst recht kein Softwarehersteller. Wir haben auch kein eigenes Programmierungs-Knowhow. Bei der Lieferung von Software ist unsere Leistungspflicht deshalb
auf die Vermittlung einer Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Hersteller der Software beschränkt. Den Umfang der Nutzungsrechte bestimmt der Hersteller in seinen Lizenzbestimmungen, es sei denn, etwas anderes ist in Textform vereinbart worden.

59. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden ein Vervielfältigungsstück (Datenträger) zu beschaffen. Ausreichend ist, wenn wir dem Kunden das Recht verschaffen, die Software auf seinem System
einzusetzen, und ihn in die Lage versetzen, eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form auf seinem System zu installieren. Hierzu ist insbesondere die Möglichkeit zum Download aus dem Internet ausreichend.

60. Die Einrichtung und Konfiguration auf dem System des Kunden schulden wir nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde. Einzelheiten regelt Abschnitt VII. Ansonsten unterstützen wir den
Administrator des Kunden lediglich gefälligkeitshalber bei der eigenverantwortlichen Einrichtung der Software nach den Vorgaben des Softwareherstellers. Eine Vergütung für diese Einrichtungsunterstützung erhalten wir nicht.

61. Beauftragt uns der Kunde mit der Einrichtung der Software, erteilt er uns hiermit die Vollmacht zur Abgabe der bei Durchlaufen der Installationsprogramme vom Softwarehersteller geforderten Willenserklärungen, die auf den Abschluss einer vom Softwarehersteller vorgegebenen Nutzungsvereinbarung (sog. „EULA“) gerichtet sind. Der Vertragstext kann bis zum Beginn der Installationsarbeiten bei uns in Textform abgerufen werden. Der Kunde entbindet uns von der Pflicht zur inhaltlichen Prüfung der EULA. Zur individuellen Verhandlung von Vertragsbedingungen mit dem Softwarehersteller sind wir nicht verpflichtet.

62. Ist dies nicht ausdrücklich vereinbart worden, schulden wir insbesondere nicht die Übergabe von Benutzerdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Lizenzurkunden oder sonstiger Dokumente.

63. Pflege-, Wartungs- und sonstige Serviceverträge muss der Kunde mit dem Hersteller direkt abschließen. Auf Anfrage des Kunden stellen wir gern den Kontakt zum Hersteller her.

VII. Erbringung von Dienstleistungen

64. Die nur durch gesonderte Vereinbarung in Textform geschuldete Einrichtung der von uns gelieferten technischen Anlagen und Geräte, die Installation, Einrichtung und Einstellung von Software sowie die Einweisung in die Benutzung stellen mangels anderweitiger Vereinbarungen in Schriftform Dienstleistungen dar, d.h. wir schulden nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem
Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn, wir haben vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.

65. Übernehmen wir ausnahmsweise vertraglich die Installation von Software, betrifft dies ausschließlich den vereinbarten Versionsstand in der auf dem von uns verwendeten Installationsmedium vorhandenen Fassung, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die erste im Handel erhältliche Version. Wir schulden nicht die Installation aller zum Zeitpunkt der Installation verfügbaren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Hersteller der Software empfohlen und auf dem Markt bereits verbreitet sind. Diese zu installieren ist allein Angelegenheit des Kunden, es sei denn etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen spätere Versionsstände und Fassungen zu installieren, soweit uns der Kunde nicht schriftlich gegenteilige Weisungen erteilt hat.

66. Bei der Installation von Software stehen die Softwareeinstellungen (insbesondere Parametrisierung und Auswahl von Einrichtungsoptionen) in unserem pflichtgemäßen Ermessen, es sei denn, konkrete Vorgaben wurden vertraglich vereinbart.

67. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, schulden wir im Rahmen der Ersteinrichtung von Software nur die Einrichtung auf einem Einzelplatz-Rechner, also insbesondere nicht die Anbindung an ein Netzwerk oder die Implementierung eines Netzwerks.

68. Wünsche und Erwartungen des Kunden, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, können von uns nur auf Basis eines Zusatzauftrages umgesetzt werden. Das gleiche gilt für Änderungen, die nach der Ersteinrichtung erfolgen sollen, ohne dass diese die Beseitigung eines Mangels betreffen.

69. Die Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt nach Zeitaufwand, soweit nicht in Textform ein Festpreis vereinbart wurde.

70. Eine Anwenderschulung schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Diese ist üblicherweise beschränkt auf die Erläuterung der wesentlichen Funktionen der Software und deren
Bedienung.

VIII. Mitwirkungspflichten des Kunden

71. Der Betrieb von technischen Anlagen und Geräten setzt stets die Bereitstellung geeigneter Betriebsbedingungen durch den Kunden voraus. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Betrieb der
Anlagen und Geräte erfolgt frei von

a. Einwirkung durch elektromagnetische Felder;
b. Stromschwankungen, die über das im öffentlich Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen; sowie
c. für den Betrieb von Mikroelektronik ungeeigneten raum-klimatischen Umgebungsbedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt. Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch nur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 15 oder mehr als 27 Grad Celsius, eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 % bis 60%, oder ein auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungs-
luft mit mehr als 10 mg/m³.

72. Übernehmen wir vertraglich Aufbau und Einrichtung von technischen Anlagen und Geräten, hat der Kunde auf eigene Rechnung die erforderliche Medienversorgung in Reichweite der Betriebsumgebung zur Verfügung zu stellen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine von uns bei Vertragsschluss übermittelte Hersteller-Spezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro Anlage mindestens zwei Einphasen-Wechselstromanschlüsse mit 400 Volt, zwei Ethernet-Netz-werksanschlüsse, Druckluftzuleitung, Abluft, Zuleitung von VE-Wasser („voll entsalzt“) und Heißwasserentsorgung (Abwasseranschluss) zur Verfügung zu stellen.

73. Übernehmen wir vertraglich die Installation von Software, hat uns der Kunde auf eigene Rechnung Zugang zu dem Rechner bzw. Server zu verschaffen, auf dem die Installation erfolgen soll.
Die notwendigen Kennungen und Passwörter für einen Zugang mit Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf unsere Aufforderung hin nach Wahl des Kunden von diesem selbst einzugeben oder uns schriftlich auszuhändigen. Der Rechner, auf dem die Software zu installieren ist, muss in der Lage sein, auf USB-Datenträger und DVDs zuzugreifen und mit einem Internetzugang ausgestattet sein.

74. Da selbst Originalsoftware von namhaften Herstellern vereinzelt mit Viren infiziert ist, hat der Kunde stets auf eigene Rechnung für aktuellen und umfassenden Virenschutz zu sorgen.

75. Der Kunde hat vor Beginn der Einrichtung von Anlagen oder Geräten oder der Installation von Software durch uns selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und aktuellen Virenschutz zu sorgen. Eine Pflicht für uns, Datensicherungsmaßnahmen zu betreiben, bevor wir auf das System des Kunden zugreifen, besteht nicht.

IX. Deliktische und sonstige Haftung

76. Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir lediglich Handel betreiben, also weder Hersteller von Ware oder Software sind, noch Beratungsleistungen als wesentliche Vertragspflichten überneh-
men. Soweit wir den Kunden beraten, betrifft unsere Beratungsleistung allein die von dem Hersteller mitgeteilten Leistungsdaten der Ware, ihre grundsätzliche Verwendbarkeit und die allgemeinen Einsatzmöglichkeiten, nicht jedoch die Berechnung der Leistungsdaten und die angewandten Messverfahren. Für die Eignung der Waren zu dem von Kunden geplanten Zweck oder die Einhaltung bestimmter Normen und Prüfverfahren stehen wir nur ein, wenn und soweit der Kunde uns diese vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt hat und sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt werden. Wir sind nicht  verpflichtet, zu ermitteln, welche nicht mitgeteilten Einsatzzwecke und Anwendungsfälle der Kunde plant, es sei denn, diese sind in der Vertragsanbahnung angeklungen und wurden von uns bestätigt. Unsere Haftung für fehlende Eignung für nicht bestätigte Zwecke und fehlende Einhaltung von nicht vereinbarten Normen und Verfahren wird deshalb hiermit ausgeschlossen. Wir sind nicht zur Rücknahme der nicht geeigneten Ware verpflichtet.

77. Unsere Haftung ist auch außerhalb der Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit wir sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung übernommen haben. Dies gilt auch für die Haftung für das Handeln
gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

78. Der vorstehende Haftungsausschluss (Ziffern 76 bis 77) gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in Fällen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und bei der gesetzlichen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

79. Im Falle grober Fahrlässigkeit und bei vertraglich übernommener Haftung ist unsere Schadensersatzhaftung in jedem Fall begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

X. Verschiedenes

80. Erfüllungsort für alle Leistungen, die wir selbst erbringen, ist Lachendorf, bei Streckengeschäften,wenn also die Ware vom Hersteller direkt zum Kunden geliefert wird, der Versendeort des Her-
stellers.

81. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Celle. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls, wenn unser Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt.

82. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf sowie das UN-
Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nebst Änderungsprotokollen finden keine Anwendung.

83. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame Bestimmung soll
durch eine andere Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

84. Ist in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt, setzen alle Erklärungen zu ihrer Wirksamkeit stets mindestens Textform voraus.

85. Änderungen und Ergänzungen unserer Vertragsbedingungen oder der geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
Auch eine lang andauernde abweichende Übung hat keine Änderung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen zur Folge.

Stand: November 2020